ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Solo IT GmbH

(Stand 29.05.2024)

 

1.          Allgemeine Grundlagen, Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1.      Die Solo IT GmbH (im Folgenden „Auftragnehmerin“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die Auftragnehmerin schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind.

1.2.      Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

1.3.      Allfällige AGB des Auftraggebers werden – selbst bei Kenntnis – nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines gesonderten Widerspruchs gegen allfällige AGB des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin bedarf es daher nicht.

1.4.      Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

2.          Kostenvoranschlag

2.1.      Die Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.

2.2.      Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, die Auftragnehmerin übernimmt jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Bei unvermeidlichen Überschreitungen des Kostenvoranschlags von bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

2.3.      Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

3.          Leistungsumfang und Auftragsabwicklung

3.1.      Dem Vertragsabschluss geht eine Anfrage des Auftraggebers voraus, auf die ein schriftliches Angebot von der Auftragnehmerin ausgestellt wird. Um den Auftrag zu erteilen, muss der Auftraggeber das schriftliche Angebot eigenhändig unterfertigt an die Auftragnehmerin übermitteln, wodurch der Vertrag rechtsverbindlich zustande kommt.

  • Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin, sowie dem allfälligen Briefing-Protokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

4.          Preise

4.1.      Alle von der Auftragnehmerin genannten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer, Transportkosten und Verpackungskosten. Im Verrechnungsfalle werden diese Kosten dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.2.      Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglich erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

5.          Lieferung und Liefertermin

5.1.      Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus beauftragt und bezahlt hat.

5.2.      Hinsichtlich Verpackung und Transport gelten die in Punkt 4.1 und Punkt 7. genannten Bedingungen.

5.3.      Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Erhalt der Ware dem Transportunternehmen und der Auftragnehmerin anzuzeigen.

5.4.      Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

5.5.      Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Bedarf die Lieferung in Teilen vorzunehmen.

5.6.      Zur Leistungsausführung ist die Auftragnehmerin erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist (z.B. Eingang der vereinbarten Anzahlung). Die Lieferfristen und -termine werden von der Auftragnehmerin nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Auftraggeber. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest vierwöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt.

5.7.      Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit entsprechend.

  • Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Auftragnehmerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Befindet sich die Auftragnehmerin in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzugs sind ausgeschlossen, sofern der Verzug von der Auftragnehmerin nachweislich nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

5.10.    Zum vereinbarten Liefertermin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von maximal sechs Wochen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers gelagert. Die Lagergebühren hat der Auftraggeber zu tragen. Gleichzeitig ist die Auftragnehmerin berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe in der Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages (exklusive USt) als vereinbart.

6.          Zahlung

6.1.      Das vereinbarte Honorar ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung (mittels Banküberweisung) fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

6.2.      Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

6.3.      Die Auftragnehmerin ist je nach Auftragsvolumen berechtigt, eine Anzahlung bzw. mehrere Teilzahlungen in der Höhe von bis zu 50% bereits bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.

6.4.      Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der Auftragnehmerin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

6.5.      Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

6.6.      Weiters ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

6.7.      Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

6.8.      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7.          Transport und Gefahrtragung

Der Auftraggeber trägt die Kosten des Transportes. Die Gefahr des Transportes geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an ihn oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat der Auftraggeber selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine angebotene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer auf den Auftraggeber über.

8.          Eigentumsvorbehalt

8.1.      Die Ware und die gelieferten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Kosten und Spesen im Eigentum der Auftragnehmerin. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmerin diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die Auftragnehmerin vorab ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Im Falle der Zustimmung der Auftragnehmerin zur Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung als an die Auftragnehmerin abgetreten und ist diese jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

8.2.      Im Falle des Verzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die Auftragnehmerin erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

9.          Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

9.1.      Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

9.2.      Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen der Auftragnehmerin unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

9.3.      Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben sind bei der Auftragnehmerin zu erfragen.

9.4.      Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

9.5.      Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizustellen. Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen der Auftragnehmerin entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftraggeber hat darüber hinaus die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Der Auftraggeber hat weiters für die Einhaltung der Installations- und Lagerbedingungen zu sorgen.

9.6.      Ebenso haftet der Auftraggeber dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

9.7.      Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verzichtet er ausdrücklich auf die Geltendmachung der ihm daraus allenfalls resultierenden Schäden oder Nachteile.

10.        Gewährleistung

10.1.    Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels der Auftragnehmerin anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

10.2.    Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin zu. Die Auftragnehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

10.3.    Für Mängel, die auf unzureichender Beistellung von Informationen oder Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet die Auftragnehmerin nicht.

10.4.    Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Auftragnehmerin nur gegen ein gesondertes Entgelt durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe des Auftraggebers selbst oder von Dritten vorgenommen wurden.

10.5.    Ferner übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

10.6.    Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers und/oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung der Auftragnehmerin.

10.7.    Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm ist ausgeschlossen.

  • Rücksendungen beanstandeter Ware bedarfder ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

11.        Garantie

11.1.    Die Gewährung einer Garantie durch die Auftragnehmerin bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens der Auftragnehmerin ist in jedem Falle an den Abschluss eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen der Auftragnehmerin gebunden. Ein solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.

11.2.    Eine allfällige Garantiegewährung seitens der Auftragnehmerin erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.

11.3.    Mängel sind innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unverzüglich nach Auftreten bzw. Erkennen der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen.

11.4.    Jede vereinbarte Garantie erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen Kundendienst der Auftragnehmerin angehören bzw. von dieser autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.

11.5.    Voraussetzung für die Inanspruchnahmen einer Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit der Auftragnehmerin zur Gänze (inklusive der Zahlung sämtlicher Nebengebühren) nachgekommen ist.

12.        Haftung

  • In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Auftragnehmerin und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute.
  • Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3.    Die Haftung der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Komponentenfehler und/oder -störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit von Ersatzteilen, durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht von der Auftragnehmerin autorisierter Dritter, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war, entstanden sind.

12.4.    Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Inhalte, die der Auftraggeber auf seinem Speicherplatz ablegt und der Öffentlichkeit zugänglich macht.

12.5.    Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen nach sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Auftragnehmerin. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

13.        Urheberrecht und Nutzung

13.1.    Alle Rechte (zB Urheberrecht, Immaterialgüterrechte, Nutzungsrecht etc) an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc) stehen der Auftragnehmerin oder deren Lizenzgebern zu. Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den Auftraggeber notwendig ist. Die bestimmungsgemäße Benutzung umfasst ausschließlich:

·        das Recht, die Leistungen nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts für eigene Zwecke, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden,

·        Sicherungskopien herzustellen (§ 40d Abs 3 Z 1 UrhG) sowie

·        das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn der Auftraggeber dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen er berechtigt ist (§ 40d Abs 3 Z 2 UrhG).

13.2.    Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der Auftragnehmerin zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

13.3.    Die Anfertigung von Kopien von Software zu Sicherungszwecken (Sicherungskopien) ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Urheber- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

14.        Datenschutz

14.1.    Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

14.2.    Die Auftragnehmerin verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem Art 13 ff DSGVO sind auf der Homepage der Auftragnehmerin unter (https://www.solonext.at/datenschutzerklaerung/) einzusehen.

14.3.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (zB Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass die Auftragnehmerin die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.

14.4.    Bei Anmeldung für den Newsletter der Auftragnehmerin speichert und verwendet diese die bei der Registrierung/Bestellung angegebenen Daten zum Zweck der eigenen Werbung per E-Mail. Die E-Mail-Adresse sowie andere bei der Newsletter-Anmeldung/Bestellung angegebene Daten werden nicht an andere Unternehmen weitergegeben.

15.        Software-Leistungen

Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages der Auftragnehmerin und bilden in jedem Fall ein eigenes Rechtsgeschäft.

16.        Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

16.1.    Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Auftragnehmerin die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

16.2.    Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird ausschließlich das für den Sitz der Auftragnehmerin sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

16.3.    Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB EVÜ, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes anwendbar.

17.        Teilnichtigkeit

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

18.        Schlussbestimmungen

18.1.    Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieses Vertrages haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen. Wird eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem jeweiligen Vertragspartner als zugegangen.

18.2.    Die Bezeichnung der für die einzelnen Kapitel gewählten Überschriften dient einzig und allein der Übersichtlichkeit und ist daher nicht zur Auslegung dieses Vertrages heranzuziehen.

18.3.    Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesen AGB und dem Auftragsvertrag sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners gestattet.